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   BVerwG, 22.12.1993 - 6 P 26.92   

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BVerwG, 22.12.1993 - 6 P 26.92 (https://dejure.org/1993,7343)
BVerwG, Entscheidung vom 22.12.1993 - 6 P 26.92 (https://dejure.org/1993,7343)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Dezember 1993 - 6 P 26.92 (https://dejure.org/1993,7343)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Dienststellenleiters, dem Personalrat die Namen der Beschäftigten mitzuteilen, die eine Leistungszulage erhalten - Gewährung von Leistungszulagen bei der Deutschen Bundespost - Anforderungen an die Begründetheit einer Rechtsbeschwerde

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 27.02.1985 - 6 P 9.84

    Informationsrecht - Personalvertretung - Entlohnung - Beschäftigte -

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1993 - 6 P 26.92
    Insoweit sei zu Unrecht eine Parallele zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1985 - BVerwG 6 P 9.84 - gezogen worden.

    Eine Ausschließlichkeit der Zuordnung zu einem der beiden allgemeinen Aufgabenbereiche läßt sich auch nicht etwa, wie die Rechtsbeschwerde meint, aus dem Beschluß des Senats vom 27. Februar 1985 - BVerwG 6 P 9.84 - Buchholz 238.3 A § 67 Nr. 5 BPersVG herleiten.

    Über Einzelinformationen hinaus benötigt sie daher den Überblick über alle diese Belange berührenden Fakten und Vorhaben, um Rechtsverstößen und Unbilligkeiten nach Möglichkeit bereits im Vorfeld entgegenwirken zu können (Beschluß vom 27. Februar 1985 - BVerwG 6 P 9.84 - a.a.O.).

    Handelt es sich hingegen um Sachzusammenhänge, die sich dem Blickfeld des Personalrats und der Beschäftigten regelmäßig entziehen, und ist daher eine Information durch die Dienststelle der einzige Weg, um die Personalvertretung überhaupt in den Stand zu versetzen, ihre Aufgabe wahrzunehmen, so verhält es sich anders (vgl. auch dazu die Beschlüsse vom 27. Februar 1985 - BVerwG 6 P 9.84 - und vom 29. August 1990 - BVerwG 6 P 30.87 - a.a.O.).

    Zu diesen Bereichen zählt namentlich die Entlohnung bzw. Vergütung der Beschäftigten (vgl. Beschluß vom 27. Februar 1985 - BVerwG 6 P 9.84 - a.a.O.), und zwar vor allem in den Fällen, in denen bei der Festsetzung Entscheidungsfreiräume, und sei es auch nur in der Form eines Bewertungs- oder Beurteilungsspielraumes, bestehen.

    Kaum weniger bedeutsam erscheint die Aufgabe der Überwachung bei der nicht mitbestimmungspflichtigen Festsetzung von Leistungszulagen im Einzelfall (auf sie erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG nicht - vgl. Beschluß vom 27. Februar 1985 - BVerwG 6 P 9.84 - a.a.O.).

    Dabei darf er sich zwar bei der Einsichtnahme Notizen machen, er darf sie aber weder vollständig abschreiben noch fotokopieren, auch sind ihm lückenlose Kopien nicht zeitweise zur Verfügung zu stellen (Beschlüsse vom 27. Februar 1985 - BVerwG 6 P 9.84 -, vom 29. August 1990 - BVerwG 6 P 30.87 - und vom 4. September 1990 - BVerwG 6 P 28.87 - a.a.O.).

  • BVerwG, 29.08.1990 - 6 P 30.87

    Kein Auskunftsanspruch des Personalrats über Schwangerschaften ohne Zustimmung

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1993 - 6 P 26.92
    In Sachzusammenhängen, bei denen davon ausgegangen werden kann, daß dem Personalrat Verstöße und Unbilligkeiten ihren Anlässen nach wenigstens in Anhaltspunkten erkennbar sind oder ihm doch Anlässe zu entsprechender Besorgnis von den betroffenen Beschäftigten regelmäßig mitgeteilt werden, läßt es sich rechtfertigen, den Informationsanspruch der Personalvertretungen an das Vorliegen eines bestimmten, ein konkretes Informationsbedürfnis sachlich rechtfertigenden Anlasses zu binden; entsprechende Anhaltspunkte sind regelmäßig (vgl. zu einer sachlich gerechtfertigten Ausnahme: BVerwGE 85, 36) im Zusammenhang mit dem Informationsbegehren dem Dienststellenleiter auf dessen Verlangen mitzuteilen (Beschluß vom 29. August 1990 - BVerwG 6 P 30.87 - Buchholz 251.8 § 68 RhPPersVG Nr. 3).

    Anders verhält es sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch hier anzuwenden ist (BVerwGE 84, 58 [BVerwG 08.11.1989 - 6 P 7/87]), wenn entweder das Informationsbedürfnis nur mit erheblichem Aufwand erfüllt werden kann oder aber der Persönlichkeitsschutz dies nach der Intensität der Betroffenheit erfordert (vgl. Beschluß vom 29. August 1990 - BVerwG 6 P 30.87 - a.a.O.).

    Handelt es sich hingegen um Sachzusammenhänge, die sich dem Blickfeld des Personalrats und der Beschäftigten regelmäßig entziehen, und ist daher eine Information durch die Dienststelle der einzige Weg, um die Personalvertretung überhaupt in den Stand zu versetzen, ihre Aufgabe wahrzunehmen, so verhält es sich anders (vgl. auch dazu die Beschlüsse vom 27. Februar 1985 - BVerwG 6 P 9.84 - und vom 29. August 1990 - BVerwG 6 P 30.87 - a.a.O.).

    Dabei darf er sich zwar bei der Einsichtnahme Notizen machen, er darf sie aber weder vollständig abschreiben noch fotokopieren, auch sind ihm lückenlose Kopien nicht zeitweise zur Verfügung zu stellen (Beschlüsse vom 27. Februar 1985 - BVerwG 6 P 9.84 -, vom 29. August 1990 - BVerwG 6 P 30.87 - und vom 4. September 1990 - BVerwG 6 P 28.87 - a.a.O.).

  • BVerwG, 04.09.1990 - 6 P 28.87

    Unzulässigkeit der Speicherung von Personaldaten durch den Personalrat

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1993 - 6 P 26.92
    Dabei kann es sich sowohl um allgemeine Aufgaben handeln, wie sie in den §§ 67, 68 BPersVG genannt werden, als auch um Aufgaben in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten (vgl. Beschluß vom 4. September 1990 - BVerwG 6 P 28.87 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 11).

    Dabei darf er sich zwar bei der Einsichtnahme Notizen machen, er darf sie aber weder vollständig abschreiben noch fotokopieren, auch sind ihm lückenlose Kopien nicht zeitweise zur Verfügung zu stellen (Beschlüsse vom 27. Februar 1985 - BVerwG 6 P 9.84 -, vom 29. August 1990 - BVerwG 6 P 30.87 - und vom 4. September 1990 - BVerwG 6 P 28.87 - a.a.O.).

    Im übrigen aber geht das an die schon genannten Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 BPersVG gebundene Informationsrecht des Personalrats als bereichsspezifische Regelung des Dienstrechts einem weiterreichenden Datenschutz vor (vgl. insbesondere Beschluß vom 4. September 1990 - BVerwG 6 P 28.87 - a.a.O.; ferner BAGE 42, 113 [BAG 17.03.1983 - 6 ABR 33/80]; 60, 311 [BAG 14.12.1988 - 7 AZR 773/87]).

  • BVerwG, 08.11.1989 - 6 P 7.87

    Sachverständige auf Kosten des Dienstherrn

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1993 - 6 P 26.92
    Ohne ausreichende Information aber bliebe der ihr vom Gesetz gestellte Auftrag unerfüllbar, obwohl es ihr möglich sein muß, ihn wirksam zu erfüllen (vgl. BVerwGE 61, 325 [BVerwG 11.02.1981 - 6 P 44/79]; 84, 59 [BVerwG 08.11.1989 - 6 P 7/87]).

    Anders verhält es sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch hier anzuwenden ist (BVerwGE 84, 58 [BVerwG 08.11.1989 - 6 P 7/87]), wenn entweder das Informationsbedürfnis nur mit erheblichem Aufwand erfüllt werden kann oder aber der Persönlichkeitsschutz dies nach der Intensität der Betroffenheit erfordert (vgl. Beschluß vom 29. August 1990 - BVerwG 6 P 30.87 - a.a.O.).

  • BVerwG, 09.03.1990 - 6 P 15.88

    Personalvertretung - Personalrat - Arbeitsplatz - Dienststellenleiter

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1993 - 6 P 26.92
    In Sachzusammenhängen, bei denen davon ausgegangen werden kann, daß dem Personalrat Verstöße und Unbilligkeiten ihren Anlässen nach wenigstens in Anhaltspunkten erkennbar sind oder ihm doch Anlässe zu entsprechender Besorgnis von den betroffenen Beschäftigten regelmäßig mitgeteilt werden, läßt es sich rechtfertigen, den Informationsanspruch der Personalvertretungen an das Vorliegen eines bestimmten, ein konkretes Informationsbedürfnis sachlich rechtfertigenden Anlasses zu binden; entsprechende Anhaltspunkte sind regelmäßig (vgl. zu einer sachlich gerechtfertigten Ausnahme: BVerwGE 85, 36) im Zusammenhang mit dem Informationsbegehren dem Dienststellenleiter auf dessen Verlangen mitzuteilen (Beschluß vom 29. August 1990 - BVerwG 6 P 30.87 - Buchholz 251.8 § 68 RhPPersVG Nr. 3).
  • BAG, 17.03.1983 - 6 ABR 33/80

    Prämie

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1993 - 6 P 26.92
    Im übrigen aber geht das an die schon genannten Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 BPersVG gebundene Informationsrecht des Personalrats als bereichsspezifische Regelung des Dienstrechts einem weiterreichenden Datenschutz vor (vgl. insbesondere Beschluß vom 4. September 1990 - BVerwG 6 P 28.87 - a.a.O.; ferner BAGE 42, 113 [BAG 17.03.1983 - 6 ABR 33/80]; 60, 311 [BAG 14.12.1988 - 7 AZR 773/87]).
  • BAG, 14.12.1988 - 7 AZR 773/87

    Pflicht zum Abschluß eines Arbeitsvertrages mit einem Gymnasiallehrer aufgrund

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1993 - 6 P 26.92
    Im übrigen aber geht das an die schon genannten Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 BPersVG gebundene Informationsrecht des Personalrats als bereichsspezifische Regelung des Dienstrechts einem weiterreichenden Datenschutz vor (vgl. insbesondere Beschluß vom 4. September 1990 - BVerwG 6 P 28.87 - a.a.O.; ferner BAGE 42, 113 [BAG 17.03.1983 - 6 ABR 33/80]; 60, 311 [BAG 14.12.1988 - 7 AZR 773/87]).
  • BVerwG, 27.11.1991 - 6 P 24.90

    Anhörungsrecht des Personalrats - Stellenanforderungen - Kreisverwaltung -

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1993 - 6 P 26.92
    Es trifft zwar zu, daß es der Personalvertretung nicht obliegt, die Aufgabenerfüllung und den inneren Betrieb der Dienststelle allgemein und unabhängig von den ihr zugewiesenen Aufgaben zu überwachen (Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 24.90 - Buchholz 251.7 § 75 NWPersVG Nr. 1).
  • BVerwG, 11.02.1981 - 6 P 44.79

    Reichweite und Zweck einer diesbezüglichen Informationspflicht seitens der

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1993 - 6 P 26.92
    Ohne ausreichende Information aber bliebe der ihr vom Gesetz gestellte Auftrag unerfüllbar, obwohl es ihr möglich sein muß, ihn wirksam zu erfüllen (vgl. BVerwGE 61, 325 [BVerwG 11.02.1981 - 6 P 44/79]; 84, 59 [BVerwG 08.11.1989 - 6 P 7/87]).
  • BAG, 20.12.1988 - 1 ABR 63/87

    Anschlußrechtsbeschwerde - Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1993 - 6 P 26.92
    Im übrigen aber geht das an die schon genannten Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 BPersVG gebundene Informationsrecht des Personalrats als bereichsspezifische Regelung des Dienstrechts einem weiterreichenden Datenschutz vor (vgl. insbesondere Beschluß vom 4. September 1990 - BVerwG 6 P 28.87 - a.a.O.; ferner BAGE 42, 113 [BAG 17.03.1983 - 6 ABR 33/80]; 60, 311 [BAG 14.12.1988 - 7 AZR 773/87]).
  • BVerwG, 20.06.2005 - 1 WB 60.04

    Befugnisse der gewählten Soldaten eines Personalrates in einer nach § 49 Abs. 1

    Ebenso wie der Personalrat nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz sind auch die Vertrauensperson bzw. der Personalrat in Gestalt der Soldatenvertreter keine mit allgemeinen Aufsichtsbefugnissen ausgestatteten Kontrollorgane, die der Rechts- und Sachaufsicht nebengeordnet wären (so auch Beschluss vom 22. Dezember 1993 BVerwG 6 P 26.92 ).
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